Allgemeine Geschäftsbedingungen
Fa. ATO GmbH
§ 1 Leistungserbringung
- 1.1 ATO GMBH wird die beauftragten Dienste gemäß der Aufgabenstellung nach dem allgemeinen Stand der Technik erbringen.
- 1.2 Der Kunde wird ATO GMBH dabei die notwendige Unterstützung gewähren und die notwendigen Informationen und Mittel unverzüglich bereitstellen.
- 1.3 Der Kunde wird einen Ansprechpartner benennen, dieser kann kurzfristig Entscheidungen treffen oder herbeiführen.
§ 2 Dauer, Kündigung
- 2.1 Der Vertrag endet,
a) wenn bestimmte Arbeiten beauftragt waren, mit deren Abschluss. Beide Parteien stellen das fest.
b) wenn der Vertrag auf unbestimmte Zeit läuft, durch Kündigung. Die Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen.
§ 3 Vergütung, Zahlungen
- 3.1 Soweit nach Aufwand vergütet wird, richten sich Stundensätze, Reisekosten und Nebenkosten nach den bei ATO GMBH üblichen Sätzen. Wegezeiten werden zu 100 % als Arbeitszeiten berechnet. ATO GMBH kann monatlich abrechnen. ATO GMBH hält die täglichen Arbeitszeiten unter Angabe der bearbeiteten Position des Auftrags und der Art der Tätigkeit schriftlich fest und lässt auf Kundenwunsch monatlich abzeichnen. Der Kunde kann jederzeit Einsicht in die Unterlagen verlangen.
- 3.2 Reisekosten sind auch bei Festpreisen gesondert zu vergüten.
- 3.3 Zahlungen sind innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu leisten.
- 3.4 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
- 3.5 Es gilt jeweils die aktuelle Preisliste / Stundensatzanlage von ATO GMBH.
§ 4 Arbeitsort
- 4.1 Die Arbeiten werden in dem Maße, wie das für deren ordnungsgemäße Erledigung erforderlich ist, beim Kunden, sonst bei ATO GMBH durchgeführt. Soweit die Arbeiten beim Kunden durchgeführt werden, erhält ATO GMBH ausreichende Arbeitsplätze und Arbeitsmittel. Reise- und Verpflegungsmehraufwendungen werden entsprechend der bei ATO GMBH üblichen Sätzen ersetzt.
§ 5 Rechte an den Ergebnissen
- 5.1 Der Kunde darf die Ergebnisse für eigene Zwecke verwenden. ATO GMBH darf die Ergebnisse nicht verwenden, soweit § 7 entgegensteht.
§ 6 Haftung von ATO GMBH auf Schadenersatz
- 6.1 Schadensersatzansprüche gegen ATO GMBH (einschl. dessen Erfüllungsgehilfen) setzen voraus, dass
a) Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von ATO GMBH vorliegt,
b) Vertraglich zugesicherte Eigenschaften fehlen,
c) ATO GMBH eine Leistung zusagt, die zu erbringen ATO GMBH von vornherein überhaupt nicht möglich war
(anfängliches Unvermögen im Sinne des Gesetzes), oder
d) bei leichter Fahrlässigkeit eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt worden ist. Schadensersatzansprüche nach d) sind pro Schadensereignis auf den Auftragswert begrenzt; die Haftung für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen. Der Kunde kann eine weitergehende Haftung gegen Zahlung eines Risikozuschlags verlangen. Die Einschränkung nach d) gilt nicht, wenn die Schäden durch die Betriebshaftpflichtversicherung von ATO GMBH gedeckt sind. ATO GMBH verpflichtet sich, die bei Vertragsschluss bestehende Deckung für Vertragsdauer beizubehalten.
- 6.2 ATO GMBH haftet nicht für Schäden, die durch Mitarbeiter des Kunden oder von fremden Unternehmen verursacht werden, auch dann nicht, wenn ATO GMBH als "Monatgeleiter", "Leitmonteur" oder "Bauleiter" o.ä. diese Arbeiten beaufsichtigt.
- 6.3 Kommt ATO GMBH in Verzug, so kann der Kunde für jede Woche eine Vertragsstrafe von 0,5 % des Wertes derjenigen Leistungen verlangen, die nicht genutzt werden können, höchstens jedoch 5 % des Auftragswertes.
§ 7 Vertraulichkeit
- 7.1 ATO GMBH verpflichtet sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und von schriftlich als vertraulich bezeichneten Informationen nur zur Durchführung dieses Vertrags zu verwenden und zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln.
- 7.2 ATO GMBH verpflichtet Mitarbeiter zur Wahrung der Vertraulichkeit.
- 7.3 Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung bezieht sich nicht auf Ideen, Konzeptionen, Know-how und Techniken, die sich auf Programmerstellung beziehen oder auf Daten, die ATO GMBH bereits bekannt waren oder außerhalb dieses Vertrages bekannt waren oder bekannt werden.
- 7.4 ATO GMBH darf den Namen des Kunden und eine Kurzbeschreibung der erbrachten Leistung in eine Referenzliste aufnehmen. Alle anderen Werbehinweise auf den Kunden werden vorab mit ihm abgesprochen.
§ 8 Schriftform, Gerichtsstand
- 8.1 Der Vertrag und seine Änderungen bedürfen der Schriftform.
- 8.2 Gerichtsstand ist 85046 Ingolstadt (Deutschland).
- 8.3 Es gilt deutsches Recht.
§ 9 Salvatorische Klausel
- 9.1 Sollten einzelne der vorstehenden Klauseln rechtlich unwirksam sein, so behalten die Bedingungen im Übrigen dennoch ihre Gültigkeit. An Stelle der unwirksamen Klauseln tritt dann die gesetzliche Regelung. Besteht keine gesetzliche Regelung, so sind die Parteien verpflichtet, eine Vereinbarung zu treffen, die dem mit der unwirksamen Klausel beabsichtigten wirtschaftlich verfolgten Zweck am nächsten kommt.
Vertragsbedingungen für die Erstellung von Software/Dokumentation der Fa. ATO GmbH
I. Erstellung von Individualprogrammen und Projektdurchführung
§ 1 Leistungen von ATO GMBH
- 1.1 ATO GMBH wird die Software nach dem Stand der Technik gemäß seinen Entwicklungs- und Dokumentationsrichtlinien entsprechend der schriftlichen Aufgabenstellung erstellen.
- 1.2 Der Kunde wird ATO GMBH dabei alle notwendige Unterstützung gewähren und die notwendigen Informationen und Mittel unverzüglich bereitstellen. Die von ATO GMBH für die Entwicklung und Inbetriebnahme der von ihm zu erstellenden Software benötigten Mittel und Werkzeuge werden von ATO GMBH gestellt. Spezielle Werkzeuge, wie Oszilloskop, Analyser, spezielle Mess- und Prüfeinrichtungen, Kalibratoren, Messzeuge für hohe Spannungen und Ströme sowie Parametriersoftware, Software für spezielle Baugruppen oder spezielle Einsatzzwecke, Programmieradapter und Kabel, werden vom Kunden, ohne Gefahrenübernahme durch ATO GMBH, zur Verfügung gestellt. Der Kunde stellt weiterhin die Unterlagen / Dokumentationen zur Verfügung, welche zur Softwareerstellung und zur Inbetriebnahme erforderlich sind. ATO GMBH teilt das Fehlen notwendiger Unterlagen unverzüglich mit. Wartezeiten und Verzögerungen, die sich aufgrund fehlender oder nichtvollständiger Unterlagen / Dokumentation oder sonstiger fehlender Informationen ergeben, trägt der Kunde.
- 1.3 Auf der Grundlage der vereinbarten Termine wird ATO GMBH in Abstimmung mit dem Kunden einen Zeit- und Arbeitsplan erstellen und ihn bei Bedarf fortschreiben. ATO GMBH wird den Kunden regelmäßig über den Stand der Arbeiten unterrichten. Darüber hinaus kann der Kunde Einsicht in die Projektunterlagen und auf seine Kosten Auszüge hieraus verlangen.
- 1.4 Standardmodule und Bausteine, die ATO GMBH in die Programme einbringt, werden als Objektprogramme ohne systemtechnische Dokumentation geliefert. ATO GMBH übernimmt auf Verlangen des Kunden deren Pflege; Einzelheiten werden gesondert vereinbart.
§ 2 Erarbeiten der Programme
- 2.1 Der Kunde benennt einen Ansprechpartner, dieser kann Entscheidungen treffen oder unverzüglich herbeiführen. Der Ansprechpartner steht ATO GMBH für notwendige Informationen zur Verfügung. ATO GMBH ist verpflichtet, den Ansprechpartner einzuschalten, wenn und soweit die Durchführung des Vertrags dies erfordert.
- 2.2 Die Arbeiten werden in dem Maße, wie das für deren ordnungsgemäße Erledigung erforderlich ist, beim Kunden, sonst bei ATO GMBH durchgeführt. Soweit die Arbeiten beim Kunden durchgeführt werden, erhält ATO GMBH ausreichende Arbeitsplätze und Arbeitsmittel. Reise- und Verpflegungsmehraufwendungen werden entsprechend der bei ATO GMBH üblichen Sätzen ersetzt.
- 2.3 Soweit sich die Anforderungen des Kunden noch nicht aus dem Vertrag ergeben, detailliert ATO GMBH sie mit Unterstützung des Kunden, erstellt ein Detailkonzept darüber und legt es dem Kunden zur Genehmigung vor. Der Kunde wird dazu kurzfristig, spätestens innerhalb von 14 Tagen schriftlich Stellung nehmen. Das genehmigte Detailkonzept ist verbindliche Vorgabe für die weitere Arbeit. Es wird im Laufe seiner Umsetzung in Abstimmung mit dem Kunden verfeinert.
§ 3 Nutzungsrechte
- 3.1 Der Kunde ist berechtigt, die Programme für eigene Zwecke beliebig zu nutzen.
- 3.2 Alle anderen Nutzungsrechte bleiben bei ATO GMBH. ATO GMBH ist berechtigt, die Programme anderweitig zu verwerten, soweit nicht § 11 entgegensteht.
§ 4 Änderung der Aufgabenstellung
- 4.1 Will der Kunde seine Aufgabenstellung ändern, ist ATO GMBH verpflichtet, dem zuzustimmen, soweit es für ATO GMBH zumutbar ist. Soweit sich die Realisierung eines Änderungswunsches auf den Vertrag auswirkt, kann ATO GMBH eine angemessene Anpassung des Vertrages, insb. die Erhöhung der Vergütung bzw. die Verschiebung von Terminen, verlangen.
- 4.2 Vereinbarungen über Änderungen und deren Auswirkungen auf den Vertrag bedürfen der Schriftform. Erklärt der Kunde einen Änderungswunsch mündlich, kann ATO GMBH diesen schriftlich fordern oder seinerseits schriftlich bestätigen. In diesem Falle ist die Formulierung von ATO GMBH verbindlich, wenn der Kunde dieser nicht unverzüglich widerspricht.
- 4.3 ATO GMBH wird das Verlangen nach Anpassung des Vertrags unverzüglich geltend machen. Der Kunde wird unverzüglich widersprechen, wenn er mit verlangten Anpassungen nicht einverstanden ist.
§ 5 Lieferung und Abnahme
- 5.1 Der Kunde wird den Erhalt der Programme und ggf. deren Installation schriftlich bestätigen.
- 5.2 Der Kunde verpflichtet sich, die Vertragsgemäßheit der Programme samt Dokumentation zu überprüfen und bei Vertragsgemäßheit deren Abnahme schriftlich zu erklären. Er wird insbesondere auch die zum Monatsende, zum Jahresende oder sonst nur gelegentlich einzusetzenden Programme überprüfen. Wenn nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Prüffrist 2 Wochen. ATO GMBH erklärt sich bereit, im Zusammenhang mit der Installation den Kunden bei einer Abnahmeprüfung zu unterstützen. Der Kunde kann und soll Testfälle dafür unter Einhaltung einer Frist von einer Woche stellen.
- 5.3 Die Programme gelten nach Ablauf der Prüffrist als abgenommen, wenn nicht deren zugesicherte Nutzbarkeit wegen, schriftlich zu meldender, Fehler erheblich eingeschränkt ist.
- 5.4 Soweit Teillieferungen vereinbart werden, werden diese jeweils für sich abgenommen. Das Zusammenwirken aller Teile wird innerhalb der Abnahmeprüfungsfrist für die letzte Teillieferung überprüft.
II. Allgemeine Bedingungen
§ 6 Vergütung, Zahlungen, Eigentumsvorbehalt
- 6.1 Alle Unterstützungsleistungen (insb. Einsatzvorbereitung, Installation und Demonstration der Betriebsbereitschaft, Umstellung der Altdaten, Einweisung, Schulung oder Beratung) werden nach Aufwand vergütet. Dabei richten sich Stundensätze, Reisekosten und Nebenkosten nach den bei ATO GMBH üblichen Sätzen. Wegezeiten werden als Arbeitszeiten berechnet. ATO GMBH kann monatlich abrechnen.
- 6.2 Ein Festpreis wird, wenn nichts anderes vereinbart ist, wie folgt in Rechnung gestellt:
- 50% mit Vertragsschluss
- 20% mit Genehmigung des Detailkonzepts, hilfsweise mit der halben Lieferzeit
- 20% mit Lieferung
- 10% mit Abnahme.
Unterstützungsleistungen (insb. Installation, Einweisung/Schulung, Einsatzberatung) werden gesondert vergütet, wenn sie nicht ausdrücklich in den
Festpreis einbezogen sind.
- 6.3 Reisekosten sind auch bei Festpreisen gesondert zu vergüten.
- 6.4 Zahlungen sind innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Es gilt jeweils die aktuelle Preisliste / Stundensatzanlage.
- 6.5 Das Recht auf Programmnutzung ruht, wenn der Kunde in Zahlungsverzug ist. Alle Nutzungsrechte verbleiben bei ATO GMBH, solange der Kunde in Zahlungsverzug ist. Nutzt der Kunde Programme oder Dokumentation ohne Nutzungsrecht, hat ATO GMBH Anspruch auf Schadenersatz.
§ 7 Störungen bei der Leistungserbringung, Verzug
- 7.1 Soweit eine Ursache, die ATO GMBH nicht zu vertreten hat, einschließlich Streik oder Aussperrung, die Termineinhaltung beeinträchtigt, kann ATO GMBH eine angemessene Verschiebung der Termine verlangen. Erhöht sich der Aufwand aufgrund einer Ursache im Verantwortungsbereich des Kunden, kann ATO GMBH auch die Vergütung seines Mehraufwands verlangen.
- 7.2 Kommt ATO GMBH aus von Ihm zu vertretenden Gründen mehr als 30 Tage in Verzug, kann der Kunde von diesem Zeitpunkt an für jede weitere Woche eine Vertragsstrafe von 0,5 % des Wertes derjenigen Leistungen verlangen, die nicht zweckdienlich genutzt werden können, höchstens jedoch 5 % des Auftragswertes. Bei Verzug mit der Lieferung einer weiterentwickelten Version im Rahmen der Pflege wird die dann geschuldete jährliche Pflegepauschale als Auftragswert angesetzt.
- 7.3 Der Kunde kann nach 30 Tagen Verzug gemäß den gesetzlichen Vorschriften eine angemessene Nachfrist, die die bereits gesetzte Nachfrist von 30 Tagen berücksichtigt, mit der Erklärung setzen, sich nach Ablauf dieser Nachfrist vom Vertrag zu lösen.
§ 8 Fernbetreuung
- 8.1 Der Kunde wird ATO GMBH Fernbetreuung (Ferndiagnose und -korrekturen, Überspielen von neuen Versionen) ermöglichen. Er wird dafür in Abstimmung mit ATO GMBH einen Anschluss an ein Telekommunikationsnetz auf eigene Kosten zur Verfügung stellen, so dass die Systeme beider Seiten miteinander gekoppelt werden können. Der Kunde trägt die anfallenden Leitungskosten.
- 8.2 Das Anmelden auf dem System des Kunden seitens ATO GMBH erfolgt durch ein vom Kunden kontrolliertes Benutzerprofil/Kennwort. Aus Gründen des Datenschutzes gibt der Kunde die Leitung frei. ATO GMBH wird den Kunden über die durchgeführten Maßnahmen informieren.
- 8.3 Ermöglicht der Kunde Fernbetreuung nicht, erstattet er ATO GMBH den dadurch verursachten Mehraufwand, auf jeden Fall Reisezeiten und -kosten für die Fehlerbeseitigung.
- 8.4 Wenn Daten zum Zwecke der Fehlersuche, Optimierung oder der Restaurierung an ATO GMBH übertragen werden, wird ATO GMBH alle technischen und organisatorischen Maßnahmen im eigenen Bereich einhalten, die der Kunde seinerseits gemäß § 9 Bundesdatenschutzgesetz zu treffen hat.
§ 9 Allgemeine Regelungen zur Fehlerbeseitigung und Gewährleistung
- 9.1 ATO GMBH gewährleistet, dass die Programme der Aufgabenstellung in der Form, die sie nach § 2.3 gefunden hat, entsprechen und nicht mit Fehlern behaftet sind, die ihre Tauglichkeit demgegenüber aufheben oder mindern.
- 9.2 Treten bei vertragsmäßiger Benutzung Fehler auf, hat der Kunde diese unverzüglich in nachvollziehbarer Form unter Angabe der für die Fehlererkennung zweckdienlichen Informationen zu melden, und zwar auf Verlangen von ATO GMBH schriftlich. Voraussetzung für alle Ansprüche gegen ATO GMBH ist, dass der Fehler reproduzierbar ist oder durch maschinell erzeugte Ausgaben plausibel aufgezeigt werden kann. Der Kunde hat ATO GMBH im Rahmen des Zumutbaren bei der Beseitigung von Fehlern zu unterstützen, insb. auf Wunsch von ATO GMBH das Programm, wie es bei Auftreten des Fehlers benutzt wurde, zu übersenden und Maschinenzeit zur Verfügung zu stellen sowie Korrekturmaßnahmen, die ATO GMBH bereitstellt, einzuspielen.
- 9.3 ATO GMBH hat Fehler in angemessener Frist zu beseitigen. ATO GMBH wird bei Fehlern, die den Einsatz eines Programms schwerwiegend beeinträchtigen, bei Bedarf eine Umgehungslösung vor der endgültigen Korrektur bereitstellen. ATO GmbH braucht Fehler, die den Einsatz eines Programms nicht schwerwiegend beeinträchtigen, erst mit der Lieferung einer neuen Version zu beseitigen. Das gilt insbesondere für solche Fehler, die der Anwender bis zur Lieferung der nächsten Version ertragen kann. ATO GMBH wird auch für solche Fehler Umgehungslösungen bereitstellen, soweit das für ATO GMBH zumutbar ist (bei Software, die ausdrücklich als solche von Vorlieferanten gekennzeichnet ist, braucht ATO GMBH das nur zu tun, soweit ATO GMBH dazu technisch in der Lage ist). Fehler in Programmen, die als solche von Vorlieferanten gekennzeichnet sind, werden in der nächsten Version beseitigt. ATO GMBH wird bei schwerwiegenden Fehlern jedoch eine Umgehungslösung erarbeiten, soweit das technisch machbar und vom Aufwand her zumutbar ist. Außerdem wird ATO GMBH Korrekturmaßnahmen, die beim Vorlieferanten bereits vorhanden sind, bereitstellen.
- 9.4 Für alle Programme gilt: Der Kunde kann eine angemessene Frist für die Beseitigung von Fehlern setzen. Verstreicht sie, ohne dass der Fehler beseitigt wird, oder schlägt die Fehlerbeseitigung endgültig fehl, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags oder - im Rahmen von § 10 - Schadenersatz verlangen.
- 9.5 Alle Ansprüche gegen ATO GMBH erlöschen für solche Programme, die der Kunde ändert oder in die er sonst wie eingreift, es sei denn, dass der Kunde im Zusammenhang mit der Fehlermeldung nachweist, dass der Eingriff für den Fehler nicht ursächlich ist.
- 9.6 ATO GMBH kann die Vergütung seines Aufwands verlangen, soweit er auf Grund einer Fehlermeldung tätig geworden ist, ohne dass der Kunde einen Fehler nachgewiesen hat.
§ 10 Haftung von ATO GMBH auf Schadensersatz
- 10.1 ATO GMBH steht dafür ein, dass seine Leistungen frei von Rechten Dritter sind, die deren Nutzung einschränken. ATO GMBH stellt den Kunden von Schadensersatzansprüchen Dritter wegen Schutzrechtsverletzungen frei. Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden geltend, dass die Leistungen seine Rechte verletzen würden, benachrichtigt der Kunde unverzüglich schriftlich ATO GMBH. Er überlässt es ATO GMBH und für ATO GMBH dessen Lieferanten soweit wie zulässig, die geltend gemachten Ansprüche auf deren Kosten abzuwehren.
- 10.2 Schadensersatzansprüche gegen ATO GMBH (einschl. seiner Erfüllungsgehilfen) über § 10.1 hinaus bestehen nur, wenn
a) Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von ATO GMBH vorliegt,
b) zugesicherte Eigenschaften fehlen,
c) ATO GMBH eine Leistung zusagt, die zu erbringen ATO GMBH von vornherein überhaupt nicht möglich war
(anfängliches Unvermögen im Sinne des Gesetzes), oder
d) bei leichter Fahrlässigkeit eine wesentliche Vertragspflicht/Kardinalpflicht verletzt worden ist.
Schadensersatzansprüche nach d) sind je Schadensfall auf den Auftragswert begrenzt, jedoch nicht auf weniger als 25.000 EURO; die Haftung für
entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen. Bei laufend zu zahlender Pauschale wird als Auftragswert die in demjenigen Jahr zu zahlende Pauschale
angesetzt, in dem der einzelne Schadensfall entstand. Der Kunde kann eine weitergehende Haftung gegen Zahlung eines Risikozuschlags verlangen.
Die Einschränkungen nach d) gelten nicht, soweit die Schäden durch die Betriebshaftpflichtversicherung von ATO GMBH gedeckt sind.
ATO GMBH verpflichtet sich, die bei Vertragsschluss bestehende Deckung für Vertragsdauer aufrechtzuerhalten.
§ 11 Vertraulichkeit
- 11.1 ATO GMBH verpflichtet sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Betriebsgeheimnissen und von schriftlich als vertraulich bezeichneten Informationen nur zur Durchführung des Vertrags zu verwenden und zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln.
- 11.2 ATO GMBH verpflichtet Mitarbeiter zur Wahrung der Vertraulichkeit.
- 11.3 Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung bezieht sich nicht auf Ideen, Konzeptionen, Know-how und Techniken, die sich auf Programmerstellung beziehen oder auf Daten, die ATO GMBH bereits bekannt waren oder außerhalb dieses Vertrages bekannt waren oder bekannt werden.
- 11.4 ATO GMBH darf den Namen des Kunden und eine Kurzbeschreibung der erbrachten Leistung in eine Referenzliste aufnehmen. Alle anderen Werbehinweise auf den Kunden werden vorab mit ihm abgesprochen.
§ 12 Schriftform, Gerichtsstand
- 12.1 Der Vertrag und seine Änderungen bedürfen der Schriftform.
- 12.2 Gerichtsstand ist 85046 Ingolstadt (Deutschland).
- 12.3 Es gilt deutsches Recht.
§ 13 Salvatorische Klausel
- 13.1 Sollten einzelne der vorstehenden Klauseln rechtlich unwirksam sein, so behalten die Bedingungen im Übrigen dennoch ihre Gültigkeit. An Stelle der unwirksamen Klauseln tritt dann die gesetzliche Regelung. Besteht keine gesetzliche Regelung, so sind die Parteien verpflichtet, eine Vereinbarung zu treffen, die dem mit der unwirksamen Klausel beabsichtigten wirtschaftlich verfolgten Zweck am nächsten kommt.